Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen:
“Verein österreichischer KIA Händlerbetriebe“
und hat seinen Sitz in 1100 Wien, Murbangasse 3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreich.

§ 2 Zweck
Der Verein, der nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Zielsetzungen:
1. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Importeur KIA Austria GMBG zum Zwecke der optimalen Förderung des Vertriebs der von KIA Austria importierten Automobile der Marken, sowie eine Kooperation im After Sales Bereich inklusive Ersatzteile und Zubehör.
2. Die vermehrte Pflege persönlicher Kontakte unter den KIA Händlern
3. Vertretung der KIA Händler in nationalen bzw. internationalen Organisationen
4. Unterstützung seiner Mitglieder auf rechtlichem und sozialem Gebiet.
5. Laufende Informationen der Mitglieder über Gesetzesveröffentlichungen und Rechtsprechung, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, Kartell-, Marken-, Urheber-, Preis-, Rabatt-, Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Konsumentenschutzrechtes sowie sonstiger die Interessen der Mitglieder besonders berührenden Rechtsbereiche. Bekämpfung von Verstößen gegen die obgenannten Rechtsvorschriften.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder zum Austausch von Informationen auf dem Kraftfahrzeugmarkt
b) außerordentliche Treffen der Mitglieder zur Orientierung über die den Berufszweig betreffenden Fragen nach Notwendigkeit
c) der Verein ist Mitglied im Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe ( VÖK ) sowie ggf. im europäischen KIA Händlerverband
d) der Vorstand kann beschließen, dass der Verein Österreichischer KIA Händlerbetriebe Verstöße von Wettbewerbern oder Lieferanten von Mitgliedsunternehmungen des Vereins gegen die im Punkt 5 von § 2 genannten Rechtsvorschriften durch Einleitung entsprechender Verfahren vor österreichischen und/oder EU- Behörden oder Gerichten feststellen oder untersagen lässt.
e) der Verein kann seine Tätigkeit alleine oder im Zusammenwirken mit anderen in- oder ausländischen, physischen oder juristischen Personen entfalten und die zur Durchführung seiner Vorhaben erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen, sowie die Gründung von und die Beteiligung an Personen- und/oder Kapitalgesellschaften durchführen.

§ 3 Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden wie folgt aufgebracht:
a) einmalige Beitrittsgebühren und ständige Mitgliedsbeiträge
b) außerordentliche Zuwendungen, Geschenke und Vermächtnisse
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins bzw. vereinseigenen Unternehmungen

§ 4 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur Unternehmer bzw. Unternehmen (also physische oder juristische Personen) sein, die gewerberechtlich zur Ausübung des Handels mit Kfz und/oder zur Führung einer Werkstätte für Kfz befugt sind und auch als ihren überwiegend Unternehmensgegenstand ausüben, sofern ihr Firmensitz in Österreich liegt. Eine weitere Voraussetzung ist ein aufrechter KIA Händler- und/oder Servicevertrag. Eine Unterscheidung im Verein danach, ob ein Mitglied Vertragshändler oder Vertragswerkstätte ist, richtet sich nach den Verträgen, über welche ein Mitglied verfügt..
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die zur Erreichung des Vereinszweckes durch ihre persönliche Mitarbeit beitragen und an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilhaftig sind.
Ehrenmitglieder sind solche, die über Antrag des Vorstandes wegen besonderer Verdienste um den Verein und seinen Zweck von der Mitgliederversammlung ernannt werden,

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei Verlust des KIA Händler- und/oder Servicevertrages
b) bei physischen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch Aufhören ihrer Rechtspersönlichkeit
c) den freiwilligen Austritt
d) die Streichung
e) den Ausschluss

zu c) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt,
anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam,
zu d) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener schriftlicher Mahnung und Setzung einer zweimonatiger Nachfrist mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Falle das Recht zu, den fälligen Betrag einzufordern.
zu e) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen
aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die
Interessen des Vereins gerichtet sind
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich, eingeschrieben mitgeteilt; (gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung binnen 2 Wochen an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung), Ausgeschiedene Mitglieder haben auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen keinen Anspruch.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag nach Sachkriterien in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die Vertragshändler – Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung 2 Stimmen, die Vertragswerkstätten – Mitglieder 1 Stimme.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets
voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und
sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des
Vereines abträglich sein könnte. Insbesondere hat jedes Vereinsmitglied und jeder Stellvertreter
eines solchen die Pflicht, den Vorstand des Vereins über allfällige Interessenskollisionen, die
sich aus Differenzen der Zielsetzungen des Vereines im Verhältnis zu den Zielsetzungen des
von ihm vertretenen Betriebes oder des mit diesem verbundenen Konzerns ergeben, aus
eigenem zu informieren. Auch kann jedes Vorstandsmitglied bei Vermutung einer derartigen
Interessenskollision vom Vorstand eine Beurteilung dieser Frage begehren. In solchen Fällen
ruht das Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes, bis der Vorstand die Frage, ob eine
Interessenskollision vorliegt, mehrheitlich entscheidet.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies
erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Diese muss einberufen werden, wenn dies von der
Mitgliederversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder
unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des
Beschlusses bzw. des Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Sowohl bei der
ordentlichen wie bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Einberufungsfrist von
mindestens vierzehn Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung
und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch
müssen diese spätestens acht Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich
überreicht werden.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(Das juristischen Personen als ordentlichen Mitgliedern zustehende Stimmrecht wird durch einen
bevollmächtigten Vertreter ausgeübt).
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine
halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenen) Mitglieder beschlussfähig ist. Wenn
über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die
Zweidrittelmehrheit notwendig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist
geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, im Verhinderungsfalle einer seiner
Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied,
Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem
die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie
alle Angaben ersichtlich sein müssen, weiche eine Überprüfung der Statutenmäßigen Gültigkeit
der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 12 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
a) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den
Rechnungsabschluss sowie dessen Genehmigung
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
f) Genehmigung des Budgets
g) Beschlussfassung über die Änderungen der Statuten
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 18.

§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs gewählten Mitgliedern und zwar aus dem Obmann mit einem
Obmannstellvertreter, zwei Schriftführern und zwei Kassieren. Bei der Wahl der
Vorstandsmitglieder sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Händlergröße und Region
geachtet werden, sofern sich eine entsprechende Anzahl ordentlicher Mitglieder nach
obgenannten Kriterien zur Übernahme einer derartigen Funktion bereit erklärt. Sollte das nicht
der Fall sein, werden die Funktionäre nach Bereitschaft zu einer Mitarbeit besetzt.
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen
ist.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens
einem Zehntel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel
abzustimmen.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich
eingeschrieben oder fernschriftlich so oft einberufen, als es die Geschäfte erfordern sowie dann,
wenn es 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Einberufung des Vorstandes hat dann binnen
8 Tagen zu erfolgen.
Der Vorstand kann unter Einbezug von Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand angehören,
Ausschüsse bilden und auch einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11,
letzter Absatz zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt,
wenn kein Einspruch erhoben wird.

§ 14 Wirkungskreis des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung
der Vereinsgeschäfte, entsprechend den Bestimmungen der § 2 und § 3 zu sorgen. In seinem
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung
d) die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern
e) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung
vorbehalten hat
f) der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung

§ 15 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
Der Obmann oder im Verhinderungsfalle der jeweilige Stellvertreter vertritt den Verein in allen
Belangen, so auch nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung
und führt die laufenden Geschäfte. Für diese Tätigkeit kann er sich ein Sekretariat einrichten und
dessen Dienste in Anspruch nehmen.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied des Vorstandes
übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines nach den Weisungen des
Vorstandes, in laufenden Geschäften nach jenen des Obmannes, somit insbesondere die
Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den
Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu
treffen.

§ 16 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in
der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Schiedsgericht
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet ein Schiedsgericht,
das aus fünf Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem
Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
einer Organisation für gemeinnützige Zwecke.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.